Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist eine Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) – früher für Wirtschaft und Technologie (BMWi). Es fungiert unter anderem als Kompetenzzentrum für Wirtschaftsförderung. In diesem Bereich wird auch unternehmerisches Know-how gefördert.

Als Berater und Coach arbeite ich seit vielen Jahren mit dem Förderprogramm des BAFA und bin dort als qualifizierter Berater gelistet. Meine BAFA-ID lautet: 118350

Förderung von Unternehmensberatungen für KMU

Die neue Richtlinie dazu ist am 01.01.2023 in Kraft getreten und läuft bis zum 31.12.2026. (Es löste die zum 31.12.2022 abgelaufene »Förderung unternehmerischen Know-hows« ab.) Zielgruppe sind kleine und mittlere Unternehmen – KMU (dazu zählen auch Kleinstunternehmen wie Soloselbstständige – siehe »Definition« unten).

Gefördert werden konzeptionell und individuell durchgeführte Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.

Beratungsinhalte müssen konzeptionell durchgeführt und dokumentiert werden. Konzeptionell beinhaltet:

  • eine am Beratungsauftrag orientierte Analyse der Situation des Unternehmens,
  • die Benennung der ermittelten Schwachstellen und
  • darauf aufbauend konkrete betriebsindividuelle Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung in die betriebliche Praxis unter Bezugnahme auf die Gleichstellungsperspektive, Aspekte der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie der ökologischen Nachhaltigkeit.

Die Maßnahme ist als Einzelberatung durchzuführen.

Berater können freigewählt werden, sofern sie beim BAFA registriert sind.

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zum Beraterhonorar gewährt. Dabei kommen die für die jeweiligen Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt an das beratene Unternehmen.

Der Zuschuss bemisst sich nach den in Rechnung gestellten Beratungskosten. Die förderfähigen Beratungskosten betragen maximal 3.500 Euro (ohne Umsatzsteuer). Die Zuschusshöhe richtet sich nach den förderfähigen Beratungskosten sowie dem Standort der beratenen Betriebsstätte.

Der Zuschuss beträgt für Betriebsstätten:

  • im Geltungsbereich der neuen Bundesländer (mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig) 80 % der förderfähigen Beratungskosten, maximal jedoch 2.800 Euro und
  • im Geltungsbereich der alten Bundesländer (mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier) 50 % der förderfähigen Beratungskosten, maximal jedoch 1.750 Euro.

Je Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer der Förderrichtlinie mehrere in sich abgeschlossene Beratungen gefördert werden, jedoch insgesamt nicht mehr als zwei pro Jahr und maximal fünf innerhalb dieser Richtliniendauer. Der Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn die oder der Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) in voller Höhe anerkannt und bezahlt hat. Dies ist durch Vorlage des Kontoauszugs im Rahmen des Verwendungsnachweises darzulegen.

Die Antragstellung erfolgt online über die Antragsplattform des BAFA. Eine der eingeschalteten Leitstellen* prüft den Antrag vor und informiert den Antragstellenden über das Ergebnis. Erst dann darf ein Beratungsvertrag unterschrieben beziehungsweise mit der Beratung begonnen werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.
(*Bevor Sie Ihren Antrag bei einer Leitstellen einreichen nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.)
Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht länger als ein Jahr bestehen (Tag der Gewebeanmeldung oder Handelsregistereintragung bzw. bei Freiberuflern der Tag der Anmeldung beim Finanzamt), müssen ein Informationsgespräch bei einem regionalen Ansprechpartner führen.

Mehr zur Förderung auf:
bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung

Die Förderrichtlinie steht hier zum downloaden zur Verfügung:

KMU-Definition

KMU steht für »Kleine und mittlere Unternehmen«, die zwischen Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen unterschieden werden (eigentlich müsste es »KKMU« heißen). Die European Commission kategorisiert nach »Micro, Small and Medium-sized« unter »Small and medium-sized enterprises SMEs«.

Für diese gelten folgende Abgrenzungen:

  • Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR,
  • kleine Unternehmen: weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR,
  • mittlere Unternehmen: weniger als 250 Mitarbeiter und entweder Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR.

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte sind eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen zu unterscheiden.

Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Das Antrag stellende Unternehmen erwirbt bzw. verliert den KMU-Status erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die genannten Schwellenwerte unter- bzw. überschreitet.

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeiter werden anteilig, Auszubildende nicht berücksichtigt.

Ein Unternehmen ist kein KMU, wenn 25% oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, ausgenommen sind bestimmte öffentliche Anteilseigner.

Mehr auf:
ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition

De-minimis-Beihilfen

Grundlage ist eine EU-Förderung, die als sogenannte »De-minimis-Beihilfen« bezeichnet werden und für kleine und mittlere Unternehmen »KMU« zur Verfügung stehen.

Dies sind Zuwendungen, die gewährt werden und an die Einhaltung bestimmter Bedingungen geknüpft sind. Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem Konkurrenzunternehmen, welches eine solche Zuwendung nicht erhält, bedeuten. Diese Zuwendungen können unter anderem in Form von Zuschüssen oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden.

Da eine Beihilfe nur einem oder einigen Marktteilnehmern zugute kommt, kann sie den Wettbewerb zwischen den Beihilfeempfängern und ihren Konkurrenten verzerren. Eine solche Wettbewerbsverzerrung widerspricht jedoch dem Prinzip der freien Marktwirtschaft. Daher wird untersucht, ob die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung akzeptiert werden kann, da die durch die Beihilfe bewirkte Verbesserung der Wirtschaftskraft die Nachteile aus der Verzerrung des Wettbewerbs aufwiegt (Notifizierungsverfahren). Sofern dies der Fall ist, wird die Beihilfe als Einzelmaßnahme für ein spezielles Unternehmen oder als Fördermaßnahme für einen bestimmten Adressatenkreis genehmig.

Manche Beihilfen sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie müssen daher nicht durch die Europäische Kommission genehmigt werden, sondern können ohne deren Einschaltung gewährt werden. Allerdings hat die EU-Kommission das Recht, die Durchführung dieser Maßnahme zu kontrollieren.

Damit die als »De-minimis-Beihilfen« bezeichneten Subventionen nicht dadurch, dass ein Unternehmen mehrere Subventionen dieser Art sammelt, doch noch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, ist der Subventionswert aller für ein Unternehmen zulässigen »De-minimis-Beihilfen« auf 200.000 Euro (für Unternehmen des Straßentransportsektors auf 100.000 Euro) innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt.

In einer Anlage zum Zuwendungsbescheid für eine »De-minimis-Beihilfe« wird dem Beihilfeempfänger unter anderem mitgeteilt, wie hoch der auf die Beihilfe entfallende Subventionswert ist. Diese Anlage muss mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, damit sie bei einer eventuellen Anfrage z. B. der Europäischen Kommission, die möglicherweise ihr Kontrollrecht ausüben wird, kurzfristig vorgelegt werden kann. Erfolgt die Vorlage nicht, muss der erhaltene Subventionswert zurückgezahlt werden.

Die Verordnung steht hier zum downloaden zur Verfügung: