De-minimis-Beihilfen

Dies sind Zuwendungen, die gewährt werden und an die Einhaltung bestimmter Bedingungen geknüpft sind. Als Beihilfen werden Zuwendungen bezeichnet, die für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber einem Konkurrenzunternehmen, welches eine solche Zuwendung nicht erhält, bedeuten. Diese Zuwendungen können unter anderem in Form von Zuschüssen oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden.

Da eine Beihilfe nur einem oder einigen Marktteilnehmern zugute kommt, kann sie den Wettbewerb zwischen den Beihilfeempfängern und ihren Konkurrenten verzerren. Eine solche Wettbewerbsverzerrung widerspricht jedoch dem Prinzip der freien Marktwirtschaft. Daher wird untersucht, ob die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung akzeptiert werden kann, da die durch die Beihilfe bewirkte Verbesserung der Wirtschaftskraft die Nachteile aus der Verzerrung des Wettbewerbs aufwiegt (Notifizierungsverfahren). Sofern dies der Fall ist, wird die Beihilfe als Einzelmaßnahme für ein spezielles Unternehmen oder als Fördermaßnahme für einen bestimmten Adressatenkreis genehmig.

Manche Beihilfen sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie müssen daher nicht durch die Europäische Kommission genehmigt werden, sondern können ohne deren Einschaltung gewährt werden. Allerdings hat die EU-Kommission das Recht, die Durchführung dieser Maßnahme zu kontrollieren.

Damit die als »De-minimis-Beihilfen« bezeichneten Subventionen nicht dadurch, dass ein Unternehmen mehrere Subventionen dieser Art sammelt, doch noch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, ist der Subventionswert aller für ein Unternehmen zulässigen »De-minimis-Beihilfen« auf 200.000 Euro (für Unternehmen des Straßentransportsektors auf 100.000 Euro) innerhalb von drei Steuerjahren begrenzt.

In einer Anlage zum Zuwendungsbescheid für eine »De-minimis-Beihilfe« wird dem Beihilfeempfänger unter anderem mitgeteilt, wie hoch der auf die Beihilfe entfallende Subventionswert ist. Diese Anlage muss mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, damit sie bei einer eventuellen Anfrage z. B. der Europäischen Kommission, die möglicherweise ihr Kontrollrecht ausüben wird, kurzfristig vorgelegt werden kann. Erfolgt die Vorlage nicht, muss der erhaltene Subventionswert zurückgezahlt werden.

Das Verordnung der Europäischen Kommission können Sie als PDF hier herunterladen.