BAFA »Förderung von Unternehmensberatungen für KMU«

Für die Umsetzung des Förderprogramms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig. Die neue Richtlinie dazu ist am 01.01.2023 in Kraft getreten und läuft bis zum 31.12.2026. (Es löst die zum 31.12.2022 abgelaufene »Förderung unternehmerischen Know-hows« ab.)

Zielgruppe sind kleine und mittlere Unternehmen – KMU (dazu zählen auch Kleinstunternehmen wie Soloselbstständige).

Gefördert werden konzeptionell und individuell durchgeführte Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.

Beratungsinhalte müssen konzeptionell durchgeführt und dokumentiert werden. Konzeptionell beinhaltet:

  • eine am Beratungsauftrag orientierte Analyse der Situation des Unternehmens,
  • die Benennung der ermittelten Schwachstellen und
  • darauf aufbauend konkrete betriebsindividuelle Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung in die betriebliche Praxis unter Bezugnahme auf die Gleichstellungsperspektive, Aspekte der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie der ökologischen Nachhaltigkeit.

Die Maßnahme ist als Einzelberatung durchzuführen.

Berater können freigewählt werden, sofern sie beim BAFA registriert sind. Ich bin beim BAFA als Berater registriert.
Meine BAFA-ID lautet: 118350

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zum Beraterhonorar gewährt. Dabei kommen die für die jeweiligen Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt an das beratene Unternehmen.

Der Zuschuss bemisst sich nach den in Rechnung gestellten Beratungskosten. Die förderfähigen Beratungskosten betragen maximal 3.500 Euro (ohne Umsatzsteuer). Die Zuschusshöhe richtet sich nach den förderfähigen Beratungskosten sowie dem Standort der beratenen Betriebsstätte. Der Zuschuss beträgt für Betriebsstätten:

  • im Geltungsbereich der neuen Bundesländer (mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig) 80 % der förderfähigen Beratungskosten, maximal jedoch 2.800 Euro und
  • im Geltungsbereich der alten Bundesländer (mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier) 50 % der förderfähigen Beratungskosten, maximal jedoch 1.750 Euro.

Je Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer der Förderrichtlinie mehrere in sich abgeschlossene Beratungen gefördert werden, jedoch insgesamt nicht mehr als zwei pro Jahr und maximal fünf innerhalb dieser Richtliniendauer. Der Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn die oder der Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) in voller Höhe anerkannt und bezahlt hat. Dies ist durch Vorlage des Kontoauszugs im Rahmen des Verwendungsnachweises darzulegen.

Die Antragstellung erfolgt online über die Antragsplattform des BAFA. Eine der eingeschalteten Leitstellen* prüft den Antrag vor und informiert den Antragstellenden über das Ergebnis. Erst dann darf ein Beratungsvertrag unterschrieben beziehungsweise mit der Beratung begonnen werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.
(*Bevor Sie Ihren Antrag bei einer Leitstellen einreichen nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.)
Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht länger als ein Jahr bestehen (Tag der Gewebeanmeldung oder Handelsregistereintragung bzw. bei Freiberuflern der Tag der Anmeldung beim Finanzamt), müssen ein Informationsgespräch bei einem regionalen Ansprechpartner führen.

Mehr zur Förderung auf: bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung

Sie können die Förderrichtlinien des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hier herunterladen: